Katholischer Friedhof Bad Homburg

 

GRABARTEN

Auf dem Friedhof können Bestattungen in den nachfolgend ausgeführten Grabstätten erfolgen. Die jeweiligen Ruhefristen und die Nutzungsdauer ergeben sich aus der Übersicht und sind insoweit verbindlich.

 

Im Übrigen enthält die Übersicht verbindliche Regelungen zur Verlängerungsmöglichkeit der Nutzungsdauer, ob eine freie Grabgestaltung inklusive Grabpflege erforderlich ist.

 

 

GRABSTÄTTEN FÜR ERDBESTATTUNGEN:

 

ERDFAMILIENGRABSTÄTTEN

Erdfamiliengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und werden als ein- oder mehrstellige Grabstellen und als Einfach- oder Tiefgräber für die Zeit von 30 Jahren vergeben.

 

 

Das Nutzungsrecht kann auf Antrag auch vor der erstmaligen Belegung erworben werden (Vorkauf). Der Nutzungsberechtigte hat bei Belegung der jeweiligen Grabstelle anzugeben, ob diese als Einfach- oder Tiefgrab angelegt werden soll. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.

 

In Erdfamiliengrabstätten können zusätzlich zu den Erdbestattungen bis zu 4 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.

 

Eine Grabstätte umfasst eine oder mehrere, höchstens aber vier nebeneinander liegende Grabstellen. Die Abmessungen der Grabstellen ergeben sich aus den Belegungsplänen.

 

In jeder Grabstelle ist die Erdbestattung nur eines Verstorbenen zulässig. Das Gemeindeamt kann jedoch zulassen, dass verstorbene Kinder unter einem Jahr zusammen oder in das Grab eines Erwachsenen bestattet werden, wenn die Ruhefrist des beizusetzenden verstorbenen Kindes die Nutzungszeit der Grabstätte nicht überschreitet.

 

In einer Grabstelle dürfen zusätzlich auch Urnen beigesetzt werden, und zwar auf je 0,25 qm eine Urne.

 

Noch nicht belegte Grabstätten in einem mehrstelligen Erdfamiliengrab müssen binnen 6 Monaten ordnungsgemäß hergerichtet und entsprechend gepflegt werden.

 

Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für die gesamte Grabstätte verlängert worden ist.

 

Jede Grabstelle kann nach Ablauf der Ruhefrist innerhalb der Nutzungszeit wieder belegt werden.

 

 

ERDWIESENGRABSTÄTTEN

Erdwiesengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen.

 

Jede Erdwiesengrabstätte hat folgende Maße: Länge 2,00m x Breite 0,80m mit jeweils 0,50m Abstand.

 

Erdwiesengrabstätten werden als Wiese angelegt. Der Nutzungsberechtigte hat innerhalb von 6 Monaten die einzelne Grabstätte mit einer einheitlich liegenden ebenerdigen Grabmalplatte (Länge 0,30m x Breite 0,40m, Stärke mindestens 0,06m) zu versehen, die zu benachbarten Grabmalplatten in einer Flucht liegt.

 

Die Grabmalplatte darf nicht mit einer erhabenen Inschrift versehen werden. Eine darüber hinausgehende persönliche Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist ausgeschlossen. Die Pflege der Erdwiesengrabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

 

Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc. dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden.

 

 

 

GRABSTÄTTEN FÜR FEUERBESTATTUNGEN:

 

Beisetzung von Urnen

Eine Aschenbeisetzung kann in den für die Erdbestattung vorgesehenen Gräbern erfolgen. Außerdem ist sie in besonderen Urnengrabstätten möglich.

 

Nach Erlöschen der Ruhefrist hat das Gemeindeamt das Recht, die beigesetzten Aschenbehälter zu entfernen.

 

 

URNENGRABSTÄTTEN

Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten erlischt nach 20 Jahren vom Tage des Erwerbs an. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr zulässig (Ausnahme: Anonyme Urnenbestattung).

 

Wird im Falle einer Urnenbeisetzung zur Wahrung der Ruhefrist eine Verlängerung der Nutzungszeit notwendig, so muss das Nutzungsrecht für sämtliche Urnenplätze bis zum Ablauf der Ruhefrist für die zuletzt beigesetzten Aschenreste verlängert werden.

 

Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so ist das Gemeindeamt berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen.

 

Wird innerhalb der Nutzungszeit auf die Urnengrabstätte verzichtet, so wird die entrichtete Gebühr nicht erstattet.

 

 

URNENFAMILIENGRABSTÄTTEN (4 Urnen)

Urnenfamiliengrabstätten sind Grabstätten für Aschen. Es können bis zu 4 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag auch vor der erstmaligen Belegung erworben werden (Vorkauf).

 

Jede Grabstelle einer Urnenfamiliengrabstätte hat folgende Maße: Länge 1,00m x Breite 1,00m.

Die genauen Abmessungen der Grabstellen ergeben sich aus den Belegungsplänen und können situationsbedingt abweichen.

 

 

„HALBE“ URNENFAMILIENGRABSTÄTTEN (2 Urnen)

Halbe Urnenfamiliengrabstätten sind Grabstätten für Aschen. Es können bis zu 2 Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag auch vor der erstmaligen Belegung erworben werden (Vorkauf).

 

Jede Grabstelle einer Urnenfamiliengrabstätte hat folgende Maße: Länge 1,00m x Breite 0,50m. Die genauen Abmessungen der Grabstellen ergeben sich aus den Belegungsplänen und können situationsbedingt abweichen.

 

 

URNENWIESENGRABSTÄTTEN

Urnenwiesengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen. Sie werden in einem Grabfeld als Einfach- oder Tiefengrab vergeben.

 

In jeder Urnenwiesengrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Der Nutzungsberechtigte hat bei Erwerb des Nutzungsrechts anzugeben, ob die Grabstätte als Einfach- oder Tiefgrab angelegt werden soll.

 

Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist bis zum Ablauf der Ruhefrist der letztbestatteten Urne möglich. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag auch vor der erstmaligen Belegung erworben werden (Vorkauf).

 

Jede Urnenwiesengrabstätte hat folgende Maße: Länge 0,30m x Breite 0,40m.

 

Urnenwiesengrabstätten werden als Wiese angelegt. Die Grabmalplatte muss von dem Nutzungsberechtigten bei Erwerb des Nutzungsrechtes von der Friedhofsverwaltung erworben werden (Größe: Höhe 0,30m x Breite 0,40m, Stärke 0,06m).

 

Die Grabmalplatte darf nicht mit einer erhabenen Inschrift versehen werden. Eine darüber hinausgehende persönliche Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist ausgeschlossen. Die Pflege der Urnenwiesengrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

 

Sofern an der Urnenwiesengrabanlage ein Platz zur Ablage von Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc. ausgewiesen ist, dürfen diese auf dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden.

 

 

KOLUMBARIUM „URNENSTELE“ – URNENKAMMERN

Urnenkammern sind Grabstätten für Aschen. Sie sind nur in der „Weißen Kapelle“ eingerichtet. Es können bis zu 2 Urnen je Kammer beigesetzt werden. Die Größe der einzustellenden Urne muss den Maßen der Urnennische angepasst sein. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag auch vor der erstmaligen Belegung erworben werden (Vorkauf).

 

Die Grabmalplatte muss von dem Nutzungsberechtigten bei Erwerb des Nutzungsrechtes von der Friedhofsverwaltung erworben werden. Die Inschrift darf nur naturbelassen oder in Weiß, Gold bzw. Silber und nicht als erhabene Inschrift ausgestaltet werden. Eine darüber hinausgehende persönliche Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist ausgeschlossen. Die Pflege der Urnenkammern erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

 

Sofern an der Urnengemeinschaftsanlage „Weiße Kapelle“ ein Platz zur Ablage von Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc. ausgewiesen ist, dürfen diese auf dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden.

 

 

URNENGEMEINSCHAFTSGRABSTÄTTEN (Lebensfluß)

Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für Aschen, in denen Bestattungen halbanonym erfolgen. Die Namen der Verstorbenen werden auf einem gemeinsamen Grabmal am Grabfeld angegeben. Die Bestattung erfolgt ohne Bekanntgabe und Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfeldes. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag auch vor der erstmaligen Belegung erworben werden (Vorkauf).

 

Jede Grabstelle einer Urnengemeinschaftsgrabstätte hat folgende Maße: Länge 0,50m x Breite 0,50m.

 

Mit Erwerb des Nutzungsrechts muss eine Gedenktafel erworben werden, auf der Vor- und Nachname, sowie das Geburts- und Sterbedatum eingetragen werden. Die Gedenktafel wird an einem zentralen Platz befestigt. Eine Befestigung der Gedenktafel unmittelbar an der Grabstätte ist nicht möglich.

 

Die Beschriftung erfolgt einheitlich und wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Eine darüber hinausgehende persönliche Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist ausgeschlossen. Die Pflege der Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

 

Sofern an der Urnengemeinschaftsgrabstätte ein Platz zur Ablage von Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc. ausgewiesen ist, dürfen diese auf dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden.

 

 

ANONYME URNENGRABSTÄTTEN

Anonyme Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen.

Jede anonyme Urnenreihengrabstätte hat folgende Maße: Länge 0,50m x Breite 0,50m.

Anonyme Urnenreihengrabstätten werden als Wiese angelegt. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Eine persönliche Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist ausgeschlossen. Die Pflege der anonymen Urnenreihengrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann erst bei der Belegung vergeben werden, der Vorkauf einer anonymen Grabstätte ist nicht möglich.

 

Blumen, Kerzen, Grabschmuck etc. dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden.

 

 

 

 

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